Bitte beachten Sie die Maskenpflicht!

(5.2.2021, dmg) Die Verfügung der Stadt zum Tragen einer Maske gilt nicht mehr. Trotzdem gibt es eine Maskenpflicht. Die Verfügung war nicht mehr nötig, weil die Maskenpflicht mittlerweile sehr genau in der Corona-Schutzverordnung geregelt ist. An manchen Orten und bei manchen Gelegenheiten muss man eine medizinische Maske (zum Beispiel in Geschäften) tragen, manchmal reicht auch eine Alltagsmaske (zum Beispiel vor Geschäften).

Die genauen Regeln findet man in der Corona-Schutzverordnung, sind hier aber nochmal zusammengefasst:

  • Medizinischen Maske muss man tragen, auch wenn ein Mindestabstand eingehalten werden kann,
    • in geschlossenen Räumlichkeiten von den in § 11 Absatz 1 bis 3 genannten Handelseinrichtungen (Geschäfte, Märkte etc.).
    • in Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen zur Erbringung medizinischer Dienstleistungen,
    • bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtungen,
    • während Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung auch am Sitzplatz.
  • Kinder unter 14 Jahren müssen eine Alltagsmaske tragen, wenn ihnen eine medizinische Maske noch nicht passt.
  • Eine Alltagsmaske tragen muss man
    • in geschlossenen Räumen von Betrieben, Unternehmen, Behörden und anderen Arbeitgebern, jedoch nicht am Arbeitsplatz, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann,
    • in geschlossenen Räumlichkeiten im öffentlichen Raum, soweit diese – mit oder ohne Eingangskontrolle – auch Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich, 
    • auf Märkten und ähnlichen Verkaufsstellen im Außenbereich,
    • im Umfeld von geöffneten Einzelhandelsgeschäften: auf den Zuwegungen zu dem Geschäft innerhalb einer Entfernung von 10 Metern zum Eingang, auf dem Grundstück des Geschäftes sowie auf den zu dem Geschäft gehörenden Parkplatzflächen,
    • in den Innenbereichen sonstiger Beförderungsmittel, mit Ausnahme der privaten Fahrzeugnutzung und von Einsatzfahrzeugen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdiensten
      und Katastrophenschutz,
    • bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen und bei körpernahen Ausbildungstätigkeiten,
    • bei Bildungsveranstaltungen,
    • bei zulässigen Zusammenkünften, Versammlungen und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und bei einer Teilnehmerzahl von mehr als 25 Personen unter freiem Himmel,
    • auf Spielplätzen. 
    • Für weitere Orten unter freiem Himmel kann eine Kommune eine Maske vorschrieben, wenn gemessen an der verfügbaren Fläche mit dem Zusammentreffen einer so großen Anzahl von Menschen zu rechnen ist, dass Mindestabstände nicht sichergestellt werden können. 
  • Keine Maske tragen müssen 
    • Lehrkräfte bei Bildungsangeboten sowie Beteiligte an Prüfungen, wenn der Mindestabstand zu den anderen Personen im Raum eingehalten wird,
    • Kinder bis zum Schuleintritt,
    • Kräfte von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdiensten und Katastrophenschutz in Einsatzsituationen,
    • Personen, die aus medizinischen Gründen keine Alltagsmaske tragen können.