Öffentliche Bekanntmachung

der Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen am Sonntag, den 11.06.2023, anlässlich der Veranstaltung „Helfertag“

Ordnungsbehördliche Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen am Sonntag, den 11.06.2023,  anlässlich der Veranstaltung „Helfertag“


Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.03.2018 (GV. NRW. S. 172), wird für die Stadt Hennef (Sieg) als örtliche Ordnungsbehörde folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:

§ 1
(Verkaufsstellenöffnung)

Aus Anlass der Veranstaltung „Helfertag“ dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, den 11.06.2023, unter
den Voraussetzungen des § 2 in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr geöffnet sein.

§ 2
(Voraussetzungen für die Verkaufsstellenöffnung)

(1)    Die öffentliche Wirkung der Veranstaltung „Helfertag“ hat gegenüber der werktäglichen Geschäftigkeit
der Verkaufsstellenöffnung im Vordergrund zu stehen. Bei Werbemaßnahmen der Veranstalter muss die Veranstaltung „Helfertag“ für die Öffnung der Verkaufsstellen im Vordergrund stehen.
(2)    Zwischen der Veranstaltungsfläche der Veranstaltung „Helfertag“ und den geöffneten Verkaufsstellen hat ein enger räumlicher Bezug zu bestehen. Aus dem als Anlage beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieser Verordnung ist, geht hervor, in welchem Bereich (Bezugsfläche) die Öffnung der Verkaufsstellen aufgrund des räumlichen Bezugs zur Veranstaltungsfläche zulässig ist. Außerhalb der Bezugsfläche dürfen Verkaufsstellen nicht geöffnet sein.

§ 3
(Ordnungswidrigkeiten)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen dieser Verordnung vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen außerhalb der zugelassenen Öffnungszeiten (siehe § 1 dieser Verordnung) und / oder Verkaufsstellen außerhalb des zugelassenen räumlichen Bereiches (siehe § 2 Absatz 2 dieser Verordnung) öffnet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 12 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
(3) Über Absatz 1 hinaus bleibt die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) von dieser Verordnung unberührt.

§ 4
(Inkrafttreten)

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Hennef (Sieg) in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen am Sonntag, den 11.06.2023, anlässlich der Veranstaltung „Helfertag“ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung NRW:
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung kann gegen diese ordnungsbehördliche Verordnung nach Ablauf von 6 Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
2. die Verordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
3. der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder
4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hennef (Sieg), den 05.06.2023
gez. Mario Dahm
Bürgermeister