
19 Nov. Mietspiegel für Hennef in Arbeit
(dmg) Die Stadt Hennef erstellt aktuell erstmalig einen qualifizierten Mietspiegel. Dazu erhalten 5.000 Hennefer Haushalte einen Fragebogen zum Mietspiegel, dessen Beantwortung verpflichtend ist. Die Haushalte haben bis zum 20. Dezember Zeit, den Fragebogen ausgefüllt zurückzusenden. Wer Fragen hat, kann sich an die Hotline 0941 38 07 10 oder email an support@ema-institut.de wenden.
Hintergrund
Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete. „Der Mietspiegel dient künftig als Orientierungshilfe für Mieter und Vermieter, um Mietpreise rechtssicher festlegen zu können und gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Damit soll er vor allem Mieterinnen und Mieter vor ortsunüblichen Mietpreisen und überzogenen Mietsteigerungen schützen. Ich bitte alle Hennefer Haushalte, die in den nächsten Wochen angeschrieben werden, mit ihren Daten zur Erstellung dieses wichtigen Instrumentes beizutragen“, so Bürgermeister Mario Dahm.
Für die Erstellung des Mietspiegels müssen Informationen und Daten bei mietspiegelrelevanten Haushalten etwa zu Mietpreisen, Wohnungsgrößen, Lagen, Ausstattung oder baulichem Zustand erhoben werden. Bei der aufwendigen Erhebungsaktion werden per Zufall ausgewählte, mietspiegelrelevante Haushalte angeschrieben. Die Beantwortung ist gemäß Mietspiegelreformgesetz (MsRG) § 2 für die Befragten verpflichtend und außerdem nicht mit Kosten verbunden. Der ausgefüllte Fragebogen muss mit einem beigefügten Freiumschlag fristgerecht (siehe oben) an das mit der Mietspiegelerstellung beauftragte EMA-Institut für empirische Marktanalysen zurückgeschickt werden. Alternativ ist es möglich, die Befragung über einen verschlüsselten Link direkt online im Internet zu beantworten. Informationen dazu sowie eine Hotline bei Fragen und Unterstützungsbedarf finden die Haushalte auch im Anschreiben. Die personenbezogenen Daten werden nach Abschluss der Erhebung pseudonymisiert und nach Abschluss des Projekts gelöscht.
Die ortsübliche Vergleichsmiete wird aus den üblichen Entgelten (geregelt in § 558 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) gebildet, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde in den letzten sechs Jahren für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Beschaffenheit und Ausstattung vereinbart oder geändert worden sind.
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Beitrag vom 14.10.2024, aktualis19iert am 19.11.2024