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In vielen Hennefer Straßen sind laut Straßenreinigungssatzung die Anlieger für die Reinigung und für den Winterdienst ihrer Straßen zuständig. Auf dieser Seite haben wir die wichtigsten Informationen zum Thema Straßenreinigung und Winterdienst für Sie zusammengefasst. Kern ist eine Liste häufiger Fragen mit erklärenden Antworten.
Wir haben Ihnen das Straßenverzeichnis in einer Google-Karte übersichtlich zusammengestellt:
Hennef ist mit 106 Quadratkilometern eine große Flächengemeinde. Die Straßen im Stadtgebiet sind insgesamt 363 Kilometer lang. Es ist aufgrund dieser Größenordnung personell nicht möglich, alle Gehwege und Straßen zu reinigen, besonders dann, wenn im Herbst und Winter besonders intensiv gereinigt werden muss. Die Stadt reinigt die Gemeindestraßen und die Gemeindeverbindungsstraßen. Straßen, die überwiegend von den Anliegern selbst genutzt werden, müssen von den Anliegern gereinigt werden. Die Reinigung (Sommer- und Winterdienst) der Gehwege ist im gesamten Stadtgebiet auf die Anlieger übertragen.
Das Straßenreinigungsgesetz NRW (§ 4 Abs. 1 StrReinG NRW) erlaubt es den Kommunen, die Reinigung auf die Anlieger zu übertragen. Es ist landesweit üblich, dass Kommunen von diesem Recht Gebrauch machen. In Hennef gilt die Straßenreinigungs-Satzung, sie finden Sie in unserem Ortsrecht im Abschnitt “20.2 Steuern und Gebühren”.
Sie können im Straßenverzeichnis nach Ihrer Straße suchen und in der Tabelle sehen, ob die Reinigung dort von der Stadt übernommen wird oder von den Anwohnern durchgeführt werden muss. Wenn Sie unsicher sind, wenden Sie sich einfach an das städtische Ordnungsamt oder an die Stadtbetriebe Hennef (Tel.: 02242 888 321 oder 02242 888 349).
Dem Straßenverzeichnis können Sie entnehmen, ob Sie nur Gehwege oder auch die Straße reinigen müssen und ob Sie die Straße auch im Winter reinigen müssen. Die Reinigung (Sommer- und Winterdienst) der Gehwege ist im gesamten Stadtgebiet auf die Anlieger übertragen.
Gehwege und Fahrbahn zu reinigen bedeutet, alle Verunreinigungen von Gehweg und Straße zu entfernen, die die Hygiene oder das Stadtbild beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können. Bei Gehwegen umfasst das auch die Beseitigung von Unkraut und sonstigen Verunreinigungen. Laub muss schnellstmöglich beseitigt werden, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs darstellt.
Die Fahrbahn muss bis zur Straßenmitte gereinigt werden, wenn beide Straßenseiten bebaut sind. Ist nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenbreite. Gereinigt werden muss jeweils der Abschnitt entlang des eigenen Grundstückes.
Nein! Aber Sie müssen bei Eis- und Schneeglätte an gefährlichen Stellen streuen und Fußgängerüberwege frei halten, das heißt: gekennzeichnete Fußgängerüberwege, Querungshilfen über die Fahrbahn und Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder Einmündungen. Zuständig sind Sie jedoch nur bis zur Mitte der Fahrbahn, für die andere Hälfte ist der gegenüber wohnende Anlieger zuständig. Für die ganze Breite der Fahrbahn sind Sie nur dann zuständig, wenn gegenüber kein Anlieger ist. Der Gehweg selbst ist in einer maximalen Breite von 1,50 Metern von Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte müssen Sie den Gehweg zusätzlich streuen. Auf Straßen, die keinen Gehweg haben, müssen Sie einen Streifen von maximal 1,50 Metern Breite entlang des Grundstückes freihalten.
An Haltstellen für öffentliche Verkehrsmittel oder Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten werden und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen gewährleistet ist. Bei Haltstellen mit einer Warteeinrichtung ist zusätzlich der Weg von der Warteeinrichtung zum Halteplatz des Verkehrsmittels zu räumen und zu streuen, so dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen gewährleistet ist.
Fahrbahnen und Gehwege sollen einmal pro Woche gereinigt werden, am besten samstags, es sei denn, im Straßenverzeichnis ist eine häufigere Reinigung vorgesehen.
Für die Winterreinigung gelten andere Zeiten: Schnee und Glätte, die zwischen 7 und 20 Uhr entstanden sind, müssen unverzüglich nach Beendigung des Schneefalles bzw. nach dem Entstehen der Glätte beseitigt werden. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte müssen werktags bis 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr des folgenden Tages beseitigt werden.
Vielleicht sind ihre Nachbarn, Kinder oder Enkel so nett und helfen Ihnen. Sie können für die Reinigung auch ein Unternehmen, beauftragen. Eine Liste von Firmen, die diese Arbeiten übernehmen, finden Sie auf dieser Seite weiter unten.
In diesem Fall begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die entsprechend geahndet werden kann. Wenn Dritte zu Schaden kommen, zum Beispiel auf Verunreinigungen oder Eisglätte ausrutschen und sich verletzten, müssen sie unter Umständen auch mit Schadensersatzforderungen des Geschädigten rechnen.
Sie können bei der Stadt einen Antrag stellen, der dann im Bauausschuss des Stadtrates beraten und beschlossen wird. Wenden Sie sich vorab bitte an die Stadtbetriebe Hennef (Tel.: 02242 888 321 oder 02242 888 349).
Sie können bei der Stadt einen Antrag stellen, der dann im Bauausschuss des Stadtrates beraten und beschlossen wird. Aufgrund der Vielzahl der in Hennef zu reinigenden Straßen, wird solchen Anträge aber nur in ganz besonders begründeten Fällen zugestimmt. Wenden Sie sich vorab bitte an die Stadtbetriebe Hennef (Tel.: 02242 888 321 oder 02242 888 349).
Auch wenn Sie keinen Zugang an dieser Straßenseite haben, sind Sie dennoch Anlieger der Straße und müssen auch dort Ihrer Reinigungs- und Streupflicht nachkommen.
Wird Ihr Hinterliegergrundstück durch eine eigene Wegeparzelle, die ihnen als Teil ihres Grundstückes gehört, erschlossen, müssen Sie die Straßenfront dieser Wegeparzelle je nach der Regelung in dieser Straße wie oben beschrieben reinigen. Sofern der Weg zu Ihrem Haus über das Vorderliegergrundstück durch eine Grunddienstbarkeit oder eine Baulast abgesichert ist, müssen Sie nichts tun. Es sei denn, Sie haben mit dem Vorderlieger eine anders lautende private Vereinbarung geschlossen.
Grenzt Ihr Haus mit einer Grundstücksseite an eine öffentliche Straße und mit einer anderen Grundstücksseite an den privaten Stichweg, muss die öffentliche Straße je nach der Regelung in dieser Straße wie oben beschrieben gereinigt werden. Liegt Ihr Haus nur an dem privaten Stichweg, empfehlen wir Ihnen und allen anderen Teileigentümern des privaten Stichweges, eine verbindliche Reinigungsregelung für die Straßenreinigung und für den Winterdienst zu treffen. Kommt zum Beispiel ein Ver- oder Entsorgungsfahrzeug unverschuldet zu einem Schaden, haften die Teileigentümer des privaten Stichweges als Gesamtschuldner.
Je nach Klassifizierung der Straßen müssen Sie in der Tat in beiden Straßen reinigen. Die Reinigungspflicht gilt für die ganze Breite ihres Grundstückes. Sollte in einer der beiden Straßen jedoch keine Reinigungspflicht für die Anwohner bestehen, müssen Sie dort auch nicht selbst reinigen.
Wichtig: Die Winterreinigung auf Gehwegen nach Schneefall oder bei Eisglätte muss in jedem Fall von den Anwohnern durchgeführt werden.
Im Wesentlichen dürfen Sie nur abstumpfende Mittel – zum Bespiel Sand – verwenden. Salz oder andere auftauende Mitteln sind nur erlaubt in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), wenn abstumpfende Mitteln keine ausreichende Wirkung mehr erzielen, und an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, oder dort, wo ein starkes Gefälle ist.
Der Schnee darf nur so gelagert werden, dass er Fußgänger, Fahrräder oder Fahrzeuge nicht übermäßig behindert. Sie können ihn beispielsweise am Gehwegrand lagern oder – wo dies nicht möglich ist – auf dem Fahrbahnrand, eventuell auch im eigenen Vorgarten.
Die Stadt kontrolliert besonders bei starkem Schneefall aufgrund möglicher Unfallgefahren. Darüber hinaus geht die Verwaltung auch Hinweisen und Beschwerden nach.
Die Mitarbeiter der Stadtverwaltung haben bei einer Ortsbesichtigung festgestellt, dass vor Ihrem Grundstück nicht gereinigt war. Je nach der Regelung in ihrer Straße müssen Sie den Gehweg und eventuell auch die Fahrbahn wie oben beschrieben reinigen.
Die Stadt Hennef weist darauf hin, dass für Anlieger die Möglichkeit besteht, für den Winterdienst einen Dritten, zum Beispiel einen Hausmeisterdienst, im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages zu beauftragen. Es spricht auch nichts dagegen, dass sich mehrere Anlieger zusammenschließen und gemeinsam einen solchen Dienst beauftragen.
Die in der Liste aufgeführten Dienstleister sind keine Auftragnehmer der Stadt. Die Stadt hat weder die Eignung und Leistungsfähigkeit noch den notwendigen Versicherungsschutz der Anbieter überprüft und ist auch nicht als Vermittler der privaten Anbieter tätig. Die privatrechtlichen Verträge schließt jeder Bürger unmittelbar mit dem privaten Anbieter. Für eventuelle Links in der Übersicht der Anbieter gilt der im Impressum festgesetzte Haftungsausschluss.
Folgende Anbieter haben sich bei der Stadt Hennef bislang gemeldet:
Diese Dienstleistungsübersicht steht allen potentiellen Bietern zur Verfügung. Die Stadt hat auch keine eigene Auswahl getroffen und wird auch zukünftig keine treffen. Für die Aufnahme in diese Liste wenden sie sich bitte an den Baubetriebshof der Stadtbetriebe Hennef, Wolfgang Lückeroth, E-Mail: Wolfgang.Lueckeroth@hennef.de