Thema: Baumschutz

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Landschaft mit Bäumen

Thema: Baumschutz

 

Bäume haben eine besondere Funktion für die Lebensqualität einer Stadt. Sie zu schützen, ist eine wichtige Aufgabe für die Stadt und ihre Bürgerinnen und Bürger. Bäume filtern Staub aus der Atemluft, verschönern das Stadtbild, bieten Lebensraum für Tiere und verbessern das Klima. Eine 100 Jahre alte Buche wandelt pro Jahr 6,3 Tonnen Kohlendioxid (CO2 ) in 4,6 Tonnen Sauerstoff (O2 ) um. Ihre Tagesproduktion deckt den täglichen Sauerstoffbedarf von etwa 60 Menschen. Um das Leistungsvermögen einer solchen Buche zu erreichen, müssten 100 Jungbuchen gepflanzt werden. Deshalb ist jeder gesund erhaltene Baum ein großer Gewinn für das lokale Klima.

Die Baumschutzsatzung

Die Baumschutzsatzung gilt für den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne, es sei denn, im Bebauungsplan ist eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung festgelegt.

 

Die Baumschutzsatzung können Sie im Ortsrecht der Stadt Hennef lesen.

Warum gibt es in Hennef eine Baumschutzsatzung?

Die Notwendigkeit, den Baumbestand zu schützen, ergibt sich aus Absatz 1, § 1 des Landschaftsgesetzes Nordrhein-Westfalens, in dem die “Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege” definiert werden. Darin heißt es:
“Natur und Landschaft sind im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, dass

 

  1. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
  2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  3. die Pflanzen- und Tierwelt sowie
  4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlagen des Menschen und als Voraussetzungen für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind.”

 

In § 45 LG zur “Baumschutzsatzung” heißt es weiter: “Die Gemeinden können durch Satzung den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne regeln.”

Die Baumschutzsatzung stellt also für die Kommune ein Instrument dar, mithilfe dessen der vorhandene Baumbestand kontrolliert, gesichert und entwickelt werden kann. Dies geschieht zunächst durch die Festlegung der “verbotenen Maßnahmen”, bzw. bei Ausnahmegenehmigungen zur Fällung von Bäumen durch die Festlegung von Ersatzplanzungen, sodass langfristig ein gleichbleibender Baumbestand gesichert wird. Bei der Festlegung von Ersatzplanzungen kann zudem die Entwicklung des Baumbestandes durch Einschränkung auf bestimmte Baumarten (z.B. einheimische Laubbäume) gesteuert werden.

Welche Baumarten sind durch die Baumschutzsatzung geschützt?

Lediglich Obstbäume sind nicht durch die Baumschutzsatzung geschützt, mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien. Die Vorschriften der Satzung können jedoch auch für Obstbäume gelten, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erhalten sind.

Ab welcher Größe ist ein Baum durch die Satzung geschützt?

Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von 100 und mehr Zentimetern, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend. Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe der Stammumfänge maßgebend. Die Vorschriften der Satzung können jedoch auch für Bäume gelten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, wenn sie aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erhalten sind.

In welchen Ausnahmefällen darf ein geschützter Baum entfernt werden?

Ausnahmen und Befreiungen:

 

  • Von den Verboten des § 2 ist eine Ausnahme zu erteilen, wenn
    • der Eigentümer oder ein sonstiger Berechtigter aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, die Bäume zu entfernen oder zu verändern und er sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann,
    • eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann,
    • von dem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise und mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind,
    • der Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses daran mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,
    • die Beseitigung des Baumes aus überwiegenden, auf andere Weise nicht zu verwirklichenden öffentlichen Interessen dringend erforderlich ist.
  • Von den Verboten des § 2 kann im Übrigen im Einzelfall Befreiung erteilt werden, wenn
    • das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder
    • Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern.

Was muss ich tun, um eine Fällgenehmigung einzuholen?

Die Genehmigung einer Baumfällung muss beim Umweltamt der Stadt Hennef schriftlich beantragt werden. Die geschützten Bäume (Standort, Art, Höhe, Stammumfang) müssen ausreichend dargestellt werden (Lageplan/-skizze, Fotos). Die Erlaubnis aufgrund einer beantragten Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich erteilt. Sie kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Dem Antragsteller kann insbesondere auferlegt werden, Bäume bestimmter Art und Größe als Ersatz für entfernte Bäume auf seine Kosten zu pflanzen und zu erhalten. Ist eine Ersatzpflanzung nicht möglich, so kann die Stadt eine Ausgleichszahlung verlangen, deren Höhe einen angemessenen Anteil des Wertes der entfernten Bäume nicht übersteigen darf. Die Erlaubnis kann widerruflich oder befristet erteilt werden.