
Hier erklären wir die Zusammenhänge und geben Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um die Grundsteuerreform 2025 von Bund und Ländern.
Weil die Bewertung des Grundbesitzes auf Werten von 1964 in Westdeutschland und 1935 in Ostdeutschland beruhte und somit angesichts der seitdem erfolgten Entwicklung zu starken Ungerechtigkeiten führte, hatte das Bundesverfassungsgericht die bisherige Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt und eine Besteuerung anhand aktuellerer Werte ab dem 1. Januar 2025 vorgegeben. Die Steuerpflichtigen hatten dazu entsprechende Fragenbögen vom Finanzamt erhalten und nach Abschluss der Bewertung einen Grundsteuermessbescheid. Die Stadt Hennef hatte auf diese Wertfeststellung keinen Einfluss. Einsprüche gegen diese Festsetzung konnten nur gegenüber dem Finanzamt, nicht gegenüber der Stadt Hennef, eingereicht werden.
Bei Fragen zum Grundsteuerwert- oder Grundsteuermessbescheid wenden Sie sich bitte zuständigkeitshalber an das Finanzamt Siegburg:
Finanzamt Siegburg
Telefon: 0211 1655 1655
Telefon: 02241 105 0
Grundsteuer-Hotline: 02241 105 1959
Servicezeiten:
Montags bis Donnerstag 8 Uhr bis 18 Uhr
Freitag 8 Uhr bis 16 Uhr
www.finanzamt.nrw.de/mein-finanzamt/finanzamt-siegburg
Das Steueramt der Stadt Hennef kann hierzu keine Aussagen machen, da ihm diesbezüglich keinerlei Unterlagen vorliegen.
Die tatsächliche Höhe der Grundsteuer richtet sich nach dem individuellen Grundsteuermessbetrag und nach dem für alle geltenden Hebesatz der Kommune, den der Stadtrat so festlegt, dass die Kommune ihre Aufgaben finanzieren kann. Dies sind vor allem den Kommunen übertragene Pflichtaufgaben. Gerade einmal 1,2 Prozent des Haushaltes der Stadt Hennef sind sogenannte „freiwillige Leistungen“, zu denen beispielsweise der Betrieb von Musikschule oder Stadtbibliothek oder die Förderung der Vereine zählen.
Der Hebesatz wird mit dem individuellen Messbetrag aus dem Bescheid des Finanzamtes multipliziert, um die Grundsteuer zu berechnen.
Das bedeutet: Durch neu ermittelte und vom Finanzamt festgesetzte Messbeträge für die Grundstücke kommt es in den allermeisten Fällen zu einer veränderten Steuerlast, je nachdem wie sich der Wert des Grundstückes in den letzten Jahrzehnten entwickelt hat. Dies kann durch den Hebesatz der Kommune nicht ausgeglichen werden. Ist das Grundstück im Vergleich zu anderen Grundstücken in den letzten Jahren im Wert gestiegen, so steigt auch die Grundsteuer. Ist das Grundstück im Wert gesunken, so zahlt man ab dem 01.01.2025 weniger Grundsteuer.
Der Rat der Stadt Hennef hat den Hebesatz der Grundsteuer B (bebaute und bebaubare Grundstücke) für 2025 mit Beschluss der Hebesatzsatzung auf 882 Punkte festgesetzt.
Zum Erhalt der finanziellen Handlungsfähigkeit ist eine Anpassung der Grundsteuer B erforderlich. Die Grundsteuer B soll daher in Schritten ansteigen, sofern sich keine weiteren Konsolidierungsmöglichkeiten oder eine grundsätzliche Änderung der Kommunalfinanzierung (Achtung des Konnexitätsprinzips) ergeben:
Die Grundsteuerreform soll nicht dazu führen, dass Kommunen durch die Reform erheblich mehr oder erheblich weniger Grundsteuer einnehmen, damit die Kommunen finanziell handlungsfähig bleiben und ihre Aufgaben erfüllen können. Das Gesamtaufkommen der Grundsteuer soll in Folge der Reform stabil bleiben. Der Begriff „Aufkommensneutralität“ wird allerdings häufig missverstanden. Er bedeutet nicht, dass die individuelle Grundsteuerhöhe gleichbleibt. Dies ist aufgrund der Neubewertung der Grundstücke auch gar nicht möglich, da sich die Werte im Vergleich zu anderen Grundstücken innerhalb der Kommune verändern.
Das heißt auch: Wenn im individuellen Fall aufgrund der stattgefundenen Wertsteigerung eine deutlich höhere Grundsteuer anfällt, bedeutet es nicht, dass die Einnahmen der Stadt in dieser Größenordnung ansteigen. Genauso verhält es sich, wenn weniger Grundsteuer zu zahlen ist.
Mit einem Hebesatz von 882 Punkten für die Grundsteuer B liegt die Stadt Hennef im Mittelfeld auf Platz sieben der Kommunen im Rhein-Sieg-Kreis, wenn man die Höhe der Hebesätze vergleicht. In zehn Kommunen im Kreisgebiet liegt der Hebesatz über 800 Punkten, in nur vier Kommunen noch unter 700 Punkten. Insgesamt reichen die Hebesätze im Rhein-Sieg-Kreis von 595 bis 1.010 Punkte.
Wichtig zu wissen: Die Einnahmen aus der Grundsteuer bleiben vollständig vor Ort, kommen also der Stadt Hennef und den Einwohner*innen direkt zugute. Mit den Einnahmen aus der Grundsteuer werden zum Beispiel Feuerwehr, Schulen, Kitas, Straßen, Spielplätze oder örtliche Kultur- und Sportangebote finanziert. Was Hennef lebenswert macht, könnte ohne die Grundsteuer nicht finanziert werden.
Keine Stadt oder Gemeinde wird wegen der Reform die Einnahmen aus der Grundsteuer erhöhen. Dennoch kann es vor Ort sehr konkrete Zwänge geben, die Grundsteuer anzuheben – völlig unabhängig von der aktuellen Reform. Die Gemeinden sind gesetzlich verpflichtet, ihre Haushalte auszugleichen. Hennef befindet sich zudem seit 2015 in der Haushaltssicherung und unterliegt damit strengerer Finanzaufsicht und Vorgaben. Reichen die Mittel für die aktuellen Aufgaben nicht aus – weil die Kosten in vielen Bereichen angestiegen sind oder z. B. in die Sanierung von Schulen investiert werden muss – muss der Rat entscheiden, an welchen Stellen gespart werden soll bzw. kann oder ob es erforderlich ist, neben den Sparbemühungen auch Steuern zu erhöhen. Solche Entscheidungen zu treffen, ist für alle Beteiligten schwierig, weil aufgrund der unzureichenden Finanzierung der Kommunen im Land praktisch kaum noch Handlungsspielräume für die kommunalen Entscheidungsträger*innen bestehen. In den Räten, die diese Entscheidung zu treffen haben, sitzen Bürgerinnen und Bürger, die sich ehrenamtlich für ihre Stadt engagieren und übrigens auch selbst Steuerzahler*innen sind.
Wohngrundstücke haben in den vergangenen Jahrzehnten oft mehr an Wert gewonnen als gewerblich genutzte Grundstücke. Eine Korrektur dieses grundsätzlichen Effektes auf Landesebene ist nicht erfolgt. Das Land NRW hat stattdessen kurzfristig die Möglichkeit für Kommunen eröffnet, unterschiedliche Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke festzusetzen. Doch diese Regelung birgt erhebliche Rechtsrisiken, wie u. a. Rechtsgutachten der kommunalen Spitzenverbände feststellen. Um für die Stadt nicht verkraftbare Steuerausfälle in einem möglichen Rechtsstreit zu vermeiden, verzichtet die Stadt Hennef (wie fast alle Kommunen im Rhein-Sieg-Kreis) für 2025 auf eine Differenzierung des Grundsteuer B-Hebesatzes. Mit diesem differenzierten Hebesatz würden Besitzer*innen von Nicht-Wohn-Grundstücken, die z. B. gewerblich genutzt werden oder nicht bebaut sind, eine höhere Grundsteuer zahlen.
Im Nachgang des Versands der Grundsteuerbescheide kommt es erfahrungsgemäß zu einem starken Aufkommen von Anrufen, Briefen und E-Mails an die Steuerabteilung der Stadt Hennef. Bitte lesen Sie daher zunächst die „Fragen und Antworten“ auf der Homepage der Stadt Hennef durch, da dort schon auf die häufigsten Fragen eingegangen wird.
Liegt die Veränderung in ihrer persönlichen Grundsteuer vor allem im neuen Grundsteuermessbetrag begründet, wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Siegburg:
Finanzamt Siegburg
Telefon: 0211 1655 1655
Telefon: 02241 105 0
Grundsteuer-Hotline: 02241 105 1959
Servicezeiten:
Montags bis Donnerstag 8 Uhr bis 18 Uhr
Freitag 8 Uhr bis 16 Uhr
www.finanzamt.nrw.de/mein-finanzamt/finanzamt-siegburg
Für alle weiteren Fragen stehen die Kolleginnen und Kollegen der Steuerabteilung unter folgenden Kontaktdaten zur Verfügung:
Abteilung Steuerwesen
02242 888 640
steuerwesen@hennef.de
Auf den folgenden Internetseite finden Sie weitere Informationen zum Thema Grundsteuer:
Einwendungen gegen das Grundsteuermodell oder die konkrete Bewertung Ihres Grundstücks (Messbetrag) sind ausschließlich an das zuständige Finanzamt zu richten. Die Grundsteuerwert- bzw. -messbescheide können aber nur durch Einspruch beim Finanzamt angegriffen werden. Die Anfechtung der vom Finanzamt festgestellten Grundlagen durch einen Widerspruch gegen den Grundbesitzabgabenbescheid ist hingegen unzulässig! Das gilt auch und gerade, wenn die Einspruchsfrist versäumt wurde.
Dem Finanzamt sind unter Umständen Korrekturen einer fehlerhaften Feststellung möglich. Entsprechende Anträge beim Finanzamt sind daher möglich. Die Feststellungen des Finanzamtes und die Korrekturen sind für die Stadt bindend und führen zu einem neuen Steuerbescheid.
Ein Widerspruch bei der Stadt Hennef ist nur zulässig, wenn Sie Einwendungen gegen die Berechnung oder die Höhe der Grundsteuer haben. Dabei sind aber nur wenige aussichtsreiche Fälle denkbar, so z. B. bei Fehlern im Datenmaterial oder Anwendung eines falschen Messbetrages. Die Vorwürfe unverhältnismäßig hoher Hebesätze oder Verstoß gegen das Erdrosselungsverbot, sind nicht erfolgversprechend. Entscheidend ist dafür die Betrachtung der Gesamtheit der Steuerpflichtigen.
Anträge auf Aussetzung der Vollziehung sind nur in Sonderfällen möglich. Ein Ruhen des Verfahrens ist rechtlich nicht vorgesehen. Durch das Einlegen eines Widerspruches wird also die Zahlungsverpflichtung nicht aufgehalten oder verzögert.
Bitte beachten Sie: Für Widersprüche und Einsprüche ist die Schriftform vorgeschrieben. Daher können diese nicht durch eine einfache E-Mail eingelegt werden.