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Grundlage für die Berechnung der Abwassergebühren ist die gleichnamige Satzung der Stadt Hennef.
Der Betrieb der beiden Kläranlagen kostet viel Geld, und die Kanalisation muss ständig erhalten und gegebenenfalls ausgebaut werden. Diese Abwasserkosten werden über eine Gebühr gemäß der Abwassergebührensatzung umgelegt, getrennt nach Schmutz- und Niederschlagswasser.
Maßstab für die Schmutzwassergebühr ist der Wasserverbrauch, denn je mehr Wasser verbraucht wird, umso mehr Abwasser fällt auch an. Zur Abdeckung der fixen Kosten zur Vorhaltung der Leistung dient die Grundgebühr, die sich an der Anzahl der Hauptwasserzähler als Bemessungsgrundlage orientiert. Sie hat nichts mit der Grundgebühr für den Wasserzähler beim Wasserpreis zu tun.
Die Schmutzwassergebühren setzen sich zusammen aus einer jährlichen Grundgebühr und einer Mengengebühr. Die Höhe der Grundgebühr richtet sich nach der Anzahl der installierten Hauptwasserzähler, die Höhe der Mengengebühr richtet sich nach dem Frischwasserverbrauch in Kubikmeter (m³): Die nach Frischwasserverbrauch ermittelte Mengengebühr bei eingeleitetem Schmutzwasser beträgt satzungsgemäß 4,96 € je m³. Die Stadtbetriebe Hennef erhalten für das Jahr 2025 vom Land NRW eine Abwassergebührenhilfe von 0,25 € je m³, die in vollem Umfang an den Gebührenzahler weitergegeben wird. Somit beträgt die zu zahlende Schmutzwassergebühr 4,71 € je m³ zuzüglich einer monatlichen Grundgebühr ab dem 01.01.2022 von 5 € je Hauptwasserzähler.
Die jährliche Niederschlagswassergebühr richtet sich nach der Größe der versiegelten Fläche auf dem Grundstück, welches in die öffentliche Kanalisation einleitet, z.B. Dächer oder Pflasterflächen. Bei eingeleitetem Niederschlagswasser beträgt satzungsgemäß diese 1,37 € je m² angeschlossene bebaute, überdachte und/oder befestigte Grundstücksfläche. Die Stadtbetriebe Hennef erhalten für das Jahr 2025 vom Land NRW eine Abwassergebührenhilfe von 0,01 € je m², die in vollem Umfang an den Gebührenzahler weitergegeben wird. Somit beträgt die zu zahlende Niederschlagswassergebühr 1,36 € je m².
Die Kalkulation und Erhebung von Benutzungsgebühren für öffentliche Einrichtungen der Gemeinde erfolgt auf der Grundlage des § 6 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) in der aktuellen Fassung.
Haben Sie weitere Fragen? Schreiben Sie uns: Abwassergebuehren@hennef.de.
Informationen und Dokumente zum Thema Gartenwasser-Zähler / Zwischenzähler findet man in unserm Serviceportal unter Zwischenzähler – Serviceportal Stadt Hennef.
Die Stadt ist auf ihrem Gebiet zur ordnungsgemäßen Beseitigung und Behandlung der Abwässer verpflichtet. Diese Aufgabe hat die Stadt auf die Stadtbetriebe Hennef übertragen, welche die erforderlichen Einrichtungen wie Kläranlagen, Pumpstationen, Regenrückhaltebecken, Kanäle einschließlich der Hausanschlussstutzen im öffentlichen Straßenbereich bauen. Zur anteiligen Finanzierung der hierfür erforderlichen Investitionen erheben die Stadt Hennef von den Grundstückseigentümern u.a. einen einmaligen Kanalanschlussbeitrag.
Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können. Für das beitragspflichtige Grundstück muss nach der Entwässerungssatzung der Stadt Hennef ein Anschlussrecht bestehen und eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt sein, so dass es bebaut oder gewerblich genutzt werden darf oder soweit für ein Grundstück eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt, muss das Grundstück nach der Verkehrsauffassung Bauland sein und nach der geordneten, städtebaulichen Entwicklung der Stadt Hennef zur Bebauung anstehen.
Der Anschlussbeitrag wird nach der Grundstücksfläche unter Berücksichtigung der Art und des Maßes ihrer Ausnutzbarkeit bemessen. Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Veranlagungsfaktor vervielfacht, der z.B. bei einer ein- und zweigeschossigen Bebaubarkeit 1,0 und bei einer dreigeschossigen Bebaubarkeit 1,25 beträgt. Bei einem Grundstück im Kern-, Gewerbe- und Industriegebiet werden die zuvor genannten Nutzungsfaktoren um je 0,5 erhöht. Dieses gilt auch, wenn Gebiete nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt, aber aufgrund der vorhandenen Bebauung und sonstigen Nutzung als Kerngebiete, Gewerbegebiete und Industriegebiete anzusehen sind oder wenn eine solche Nutzung aufgrund der in der Umgebung vorhandenen Nutzung zulässig wäre.
Bei der Ermittlung der anrechenbaren Grundstücksfläche ist von der tatsächlichen Grundstücksgröße auszugehen. Außerhalb eines Bebauungsplanes ist jedoch eine Grundstückstiefe von höchstens 50 m zugrunde zu legen, es sei denn, dass eine größere Tiefe baulich, gewerblich oder industriell genutzt wird oder genutzt werden kann.
Bei der Festsetzung des Kanalanschlussbeitrages ist u.a. zu prüfen, was im Misch- oder im Trennsystem als Kanalleitung im öffentlichen Straßenbereich verlegt wird bzw. verlegt worden ist. Beim Bau eines Schmutz- und Regenwasserkanals und einer gebotenen Anschlussmöglichkeit für Schmutz- und Regenwasser wird ein Beitragssatz in Höhe von zurzeit 8,95 €/m² zu berücksichtigende Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Wird/Wurde nur ein Schmutzwasserkanal gebaut und wird demnach nur eine Anschlussmöglichkeit für Schmutzwasser geboten, beträgt der Beitragssatz zurzeit 7,15 €/m² anzurechnende Grundstücksfläche. Wird/Wurde nur ein Regenwasserkanal gebaut und wird demnach nur eine Anschlussmöglichkeit für Regenwasser geboten, beträgt der Beitragssatz zurzeit 1,80 €/m² anzurechnende Grundstücksfläche. Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. Der Kanalanschlussbeitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Bei Beginn der Baumaßnahme können Vorausleistungen in Höhe des endgültig zu zahlenden Beitrages erhoben werden.
Der Betrieb der beiden Kläranlagen kostet viel Geld, und die Kanalisation muss ständig erhalten und gegebenenfalls ausgebaut werden. Diese Abwasserkosten werden über eine Gebühr gemäß der Abwassergebührensatzung umgelegt, getrennt nach Schmutz- und Niederschlagswasser.
Maßstab für die Schmutzwassergebühr ist der Wasserverbrauch, denn je mehr Wasser verbraucht wird, umso mehr Abwasser fällt auch an. Zur Abdeckung der fixen Kosten zur Vorhaltung der Leistung dient die Grundgebühr, die sich an der Anzahl der Hauptwasserzähler als Bemessungsgrundlage orientiert. Sie hat nichts mit der Grundgebühr für den Wasserzähler beim Wasserpreis zu tun.
Die Schmutzwassergebühren setzen sich zusammen aus einer jährlichen Grundgebühr und einer Mengengebühr. Die Höhe der Grundgebühr richtet sich nach der Anzahl der installierten Hauptwasserzähler, die Höhe der Mengengebühr richtet sich nach dem Frischwasserverbrauch in Kubikmeter (m³): Die nach Frischwasserverbrauch ermittelte Mengengebühr bei eingeleitetem Schmutzwasser beträgt satzungsgemäß 4,96 € je m³. Die Stadtbetriebe Hennef erhalten für das Jahr 2023 vom Land NRW eine Abwassergebührenhilfe von 0,32 € je m³, die in vollem Umfang an den Gebührenzahler weitergegeben wird. Somit beträgt die zu zahlende Schmutzwassergebühr 4,64 € je m³ zuzüglich einer monatlichen Grundgebühr ab dem 01.01.2022 von 5 € je Hauptwasserzähler.
Die jährliche Niederschlagswassergebühr richtet sich nach der Größe der versiegelten Fläche auf dem Grundstück, welches in die öffentliche Kanalisation einleitet, z.B. Dächer oder Pflasterflächen. Bei eingeleitetem Niederschlagswasser beträgt diese 1,37 € je m² angeschlossene bebaute, überdachte und/oder befestigte Grundstücksfläche. Für das Jahr 2023 bleiben die Niederschlagswassergebühren unverändert. Die Kalkulation und Erhebung von Benutzungsgebühren für öffentliche Einrichtungen der Gemeinde erfolgt auf der Grundlage des § 6 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) in der aktuellen Fassung. Die entsprechende Abwassergebührensatzung der Stadt Hennef finden Sie auf der Homepage der Stadt Hennef unter Ortsrecht.
Wird Frischwasser aus dem Leitungsnetz oder aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) entnommen und durch Gebrauch im Haus oder Gewerbe verschmutzt, wird es zu Schmutzwasser. Dieses muss in die Misch- oder Schmutzwasserkanalisation eingeleitet werden.
Auch ein großer Teil des Niederschlagswassers gelangt in das Misch- oder Regenwasserkanalsystem.
Das gesamte Schmutzwasser und der Teil des Niederschlagswassers aus dem Mischwassersystem wird über das Misch- und Schmutzwasserkanalnetz zur Kläranlage transportiert, in der es gereinigt und von Schadstoffen befreit wird. Niederschlagswasser aus dem Regenwasserkanalnetz wird an ca. 180 Einleitstellen gedrosselt (Regenrückhaltebecken) und zum Teil geklärt (Regenklärbecken) in den nahliegenden Gewässern eingeleitet.
Aufgrund der topografischen Lage Hennefs mit einer Fläche von 106 km² und Höhenunterschieden von 59 bis 280 m ü. NN ist der Weg des Abwassers zur Kläranlage aufwendiger als in vielen anderen Städten. Insgesamt beträgt die Kanallänge 434 km. Zur Überbrückung der Höhenunterschiede sind 69 Pumpwerke im Einsatz. Zusätzlich werden 33 km Druckleitungen und 80 Sonderbauwerke (wie Stauraumkanäle, Rückhaltekanäle, Regenrückhaltebecken, spezielle Leitungen zur Unterquerung von Straßen, Flüssen oder Bahngleisen) im Stadtgebiet unterhalten.
Haben Sie weitere Fragen? Schreiben Sie uns: Abwassergebuehren@hennef.de